Rz. 132

Grundlage der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung ist der Arbeitsvertrag, der vertragstypische Verpflichtungen i. S. v. § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Die Arbeitspflicht ist die dem Arbeitnehmer obliegende Hauptpflicht. Wie in Zusammenschau mit § 611a Abs. 2 BGB hervorgeht, steht sie im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Wegen dieses synallagmatischen Charakters der Arbeitspflicht finden im Grundsatz auch die §§ 320 ff. BGB auf sie Anwendung.[1] Eine Besonderheit des Dienst- wie des Arbeitsvertrags besteht darin, dass es sich dabei um einen unvollständigen Vertrag handelt,[2], d. h. die im Rahmen des Vertrags zu erbringenden Leistungen stehen bei Vertragsschluss noch nicht fest, sondern der Vertrag bedarf erst noch während seiner Dauer der Ausfüllung mit Einzelnen, im Vorhinein nicht erschöpfend benennbaren Leistungen. Dies bedingt, dass andere, außerhalb des Arbeitsvertrags bestehende Regeln auf ihn einwirken. Demgemäß werden die im Rahmen des Arbeitsvertrags getroffenen Abmachungen durch Bestimmungen nach Maßgabe anderer Rechtsquellen (wie Gesetz, VO, TV, BV, aber auch betriebliche Übung, allgemeine Arbeitsbedingungen, Gesamtzusage und Ähnliches) verdrängt, überlagert, modifiziert, ergänzt oder ausgefüllt. Auch das Transparenzgebot verlangt vom Arbeitgeber nicht, alle möglichen Konkretisierungen der Arbeitspflicht und des Weisungsrechts ausdrücklich zu regeln. Vielmehr ist das Weisungsrecht gem. § 106 GewO Ausfluss und Folge der vertraglichen Festlegung der Arbeitspflicht.[3]

[1] Vgl. Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 639.
[2] Vgl. auch Schliemann in ArbR-BGB, § 611 BGB, Rz. 556, 568.

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