Rz. 197

Ist das Leistungshindernis nach § 275 Abs. 13 BGB vom Arbeitnehmer verschuldet, sind Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283, 311a Abs. 2 BGB zu erwägen. Im Übrigen kommt ein Rücktrittsrecht des Arbeitgebers gem. § 326 Abs. 5 BGB in Betracht.[1]

10.4.1 Nichtleistung

 

Rz. 198

Hat der Arbeitnehmer in den Fällen der Leistungsbefreiung nach § 275 BGB die Nichtleistung zu vertreten, weil er vertragswidrig seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, können gegen ihn Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283, 311a Abs. 2 BGB bestehen.[1] Die allgemeine Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt für alle nach Vertragsschluss eingetretenen Leistungshindernisse, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat. Schadensersatz statt der Leistung kann der Arbeitgeber nach der ergänzenden Maßgabe des § 283 BGB verlangen, der von dem Erfordernis einer Fristsetzung absieht. Die Nichterbringung der Leistung bildet trotz des Leistungsausschlusses nach § 275 BGB eine Pflichtverletzung.[2] Der Schadensersatz statt der Leistung umfasst nur die nichterbrachte Teilleistung, wenn die Leistung nur teilweise ausgeschlossen ist. Bei einer Teilleistung kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.[3] Verlangt er Schadensersatz statt der ganzen Leistung, dann muss er dem Schuldner die bereits erbrachte Teilleistung nach Rücktrittsrecht zurückgewähren.[4]

 

Rz. 199

§ 311a Abs. 2 BGB ist dagegen die Anspruchsgrundlage für Schadensersatz für alle anfänglichen Leistungshindernisse, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Der Gläubiger kann zwischen Schadensersatz statt der Leistung (positives Interesse) oder Aufwendungsersatz nach § 284 BGB wählen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat.[5]

[1] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 679; Gotthardt, Schuldrechtsreform, Rz. 51 ff.
[2] BT-Drucks. 14/6040 S. 135 f.; Grüneberg in Palandt, § 280 BGB, Rz. 13.
[4] §§ 283 Satz 2, 281 Abs. 5 BGB.

10.4.2 Verzögerung der Leistung

 

Rz. 200

Kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise nachleisten und tritt dabei eine Verzögerung der fälligen Leistung (Verzug) ein, die er zu vertreten hat, haftet er für den Verzugsschaden nach Maßgabe von §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Der Arbeitgeber kann im Falle der Leistungsverzögerung unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nach erfolgloser Leistungsaufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.[1] Die Nichterbringung der noch möglichen Leistung trotz Fälligkeit erfüllt bei Vertretenmüssen des Arbeitnehmers den Grundtatbestand des § 280 Abs. 1 BGB.[2] In der Fristsetzung ist stets eine den Verzug begründende Mahnung zu erblicken.[3] Anspruchsgrundlage für den Verzögerungsschaden bleibt §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Der Gläubiger kann den Verzögerungsschaden aber in den Nacherfüllungsschaden einbeziehen.[4]

[1] Gotthardt, Schuldrechtsreform, Rz. 69.
[2] Gotthardt, Schuldrechtsreform, Rz. 69.
[3] BT-Drucks. 14/6040 S. 138; Grüneberg in Palandt, § 281 BGB, Rz. 7.
[4] Grüneberg in Palandt, § 281 BGB, Rz. 17.

10.4.3 Schlechtleistung

 

Rz. 201

Der Arbeitnehmer haftet auch für Schlechtleistungen, d. h. für alle Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten, die weder Verzug noch Unmöglichkeit der Arbeitsleistung darstellen oder zu einer darüber hinaus gehenden Schädigung des Arbeitgebers führen. Wird die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht wie geschuldet erbracht, begeht er eine Pflichtverletzung i. S. v. § 280 Abs. 1 BGB. Eine Nebenpflichtverletzung, insbesondere die Verletzung der Integritätsinteressen des Arbeitgebers[1], bildet eine Schlechtleistung im weiteren Sinne.[2] Das Arbeitsrecht beinhaltet als Dienstleistungsrecht keine verschuldensunabhängige Gewährleistung, da ein Erfolg nicht geschuldet ist. Dem Arbeitgeber ist aber möglich, im Wege seines Direktionsrechts Mangelbeseitigung zu verlangen, allerdings im Rahmen der auch sonst üblichen Tätigkeit und daher auf eigene Kosten.[3] Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Schlechtleistung aus § 280 Abs. 1 BGB erfordert ein Verschulden des Arbeitnehmers. Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger gem. § 281 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB entsprechend der Rechtslage bei der Verzögerung der Leistung (d. h. nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist) auch verlangen, wenn der Schuldner die fällige Vertragsleistung nicht wie geschuldet erbracht hat. Verletzt der Schuldner eine nicht leistungsbezogene Nebenleistungspflicht (etwa Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB), ergibt sich ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 282 BGB. Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger jedoch nur verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar ist.[4] Bei einer Schlechtleistung kann der Gläubiger au...

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