Rz. 188

Die sog. faktische und praktische Unmöglichkeit der Arbeitsleistung unterfällt § 275 Abs. 2 BGB,[1] wonach der Arbeitnehmer die Leistung verweigern kann, wenn diese einen Aufwand erfordert, der nach Inhalt des Arbeitsverhältnisses und Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Entscheidend für die Beurteilung des erforderlichen Aufwands ist allein das Gläubigerinteresse an der Arbeitsleistung.[2] Die Behebung des Leistungshindernisses wäre in diesen Fällen zwar theoretisch möglich, aber kein vernünftiger Gläubiger würde sie ernsthaft erwarten.[3] Zur Bestimmung des erforderlichen Aufwands ist auch der Umstand heranzuziehen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.[4] Nicht erfasst sind aber die Fälle sog. wirtschaftlicher oder sittlicher Unmöglichkeit und der bloßen Leistungserschwerung.[5] Diese Fälle sind nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zu behandeln.[6]

[1] BT-Drucks. 14/6040 S. 129; Dedek in Henssler/v. Westphalen, § 275, Rz. 9, 14.
[2] Gotthardt, Schuldrechtsreform, Rz. 38.
[3] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 674; Gotthardt, Schuldrechtsreform, Rz. 38.
[5] BT-Drucks. 14/6040 S. 130; Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 674.
[6] BT-Drucks. 14/6040 S. 130.

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