Rz. 34

Soweit eine zu lange Bindungsfrist oder ein zu hoch bemessener Rückzahlungsbetrag vereinbart wird oder die Beendigungsgründe, die eine Rückzahlungspflicht auslösen, nicht klar definiert werden, ist die Rückzahlungsklausel insgesamt unwirksam. Das BAG nahm bei unwirksamen Rückzahlungsklauseln zwar bislang eine geltungserhaltende Reduktion vor, indem die Bindungsdauer oder die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung auf das jeweils noch zulässige Maß zurückgeführt wurde. Diese Rechtsprechung hat das BAG aber im Hinblick auf das nunmehr geltende AGB-Recht aufgegeben. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht mehr zulässig.[1] Um die Gefahr einer Unwirksamkeit zu vermeiden, sollte deshalb im Rahmen der Rückzahlungsklausel die Bindungsfrist oder die Höhe des Rückzahlungsbetrags nicht zu hoch angesetzt werden.

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