Rz. 8
Kontrollfähig sind daher:
- Preisnebenabreden wie Fälligkeitsklauseln[1]
- Vorleistungsklauseln[2]
- Wertstellungsklauseln[3]
- Tilgungsverrechnungsklauseln[4]
- Klauseln über Zusatzboni[5]
- Rabatte[6]
- Klauseln über Verzugszinsen[7]
- Schätzungsklauseln[8]
- Einschränkungen des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters[9]
- Klauseln über Nutzungszinsen in einem Unternehmenskaufvertrag[10]
- Klauseln über die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen[11]
- Rückzahlungsabreden über Ausbildungs- und Fortbildungskosten im Arbeitsvertrag oder in Ergänzungen zum Arbeitsvertrag[12]
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