Rz. 1

Die zum Abschluss des Arbeitsvertrags abgegebene Willenserklärung jeder Partei kann unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Die Anfechtung wird insbesondere nicht durch die Kündigungsregeln verdrängt.[1] Das Anfechtungsrecht wird auch nicht durch eine vorherige Kündigung "verbraucht".[2] Kündigungsverbote sind für die Wirksamkeit einer Anfechtung nicht zu beachten, da Kündigung und Anfechtung verschiedene Gestaltungsrechte sind.[3]

 
Hinweis

Nach der h. M. muss der Arbeitgeber vor einer Anfechtung nicht gem. § 102 BetrVG den Betriebsrat anhören.[4]

Für die Anfechtung ist eben kein zukunftsbezogener Kündigungsgrund erforderlich. Bei einer Anfechtung ist auch keine Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied aufgelöst werden soll. Hinsichtlich des Vorliegens der Anfechtungsgründe trägt der Anfechtende die Darlegungs- und Beweislast.[5] Anfechtbar ist auch der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang, da mit dem Widerspruch ein Gestaltungsrecht durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird.[6]

[1] So die ganz h. M.: BAG, Urteil v. 5.12.1957, 1 AZR 594/56, BAGE 5 S. 159 161; BAG, Urteil v. 28.3.1974, 2 AZR 92/73, AP BGB § 119 Nr. 3; in der neueren Rechtsprechung anerkannt BAG, Urteil v. 20.3.2014, 2 AZR 1071/12, BAGE 147 S. 358. Picker ZfA, 1981, S. 1 ff.; in der neueren Literatur teilweise selbstverständlich vorausgesetzt, s. z. B. Söhl, ArbrAktuell 2014, S. 166.
[3] Benecke in MünchArbR, § 38, Rz. 23,
[4] BAG, Urteil v. 11.11.1993, 2 AZR 467/93, AP BGB § 123 Nr. 38; Thüsing in Richardi, § 102 BetrVG, Rz. 28; a. A. Gamillscheg, AcP 176, 1976, S. 197, 218; Hönn, ZfA 1987, S. 61, 89; Wolf/Gangel, ArbuR 1982, S. 271, 276.

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