Rz. 9

Entgegen dem Wortlaut erstreckt sich die Teilgeschäftsfähigkeit des Minderjährigen auch auf solche Rechtsgeschäfte, die das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar betreffen, jedoch notwendige Folge der Durchführung des Vertrags sind bzw. die den Minderjährigen in die Lage versetzen sollen, ein Arbeitsverhältnis in gewissem Umfang selbstständig zu begründen, inhaltlich frei zu gestalten und zu erfüllen.[1]

 
Praxis-Beispiel

So kann der Minderjährige u. a. zum Erreichen des Arbeitsplatzes notwendige Beförderungsverträge, Kaufverträge über Berufskleidung und Arbeitsmaterial, Verträge über Kost und Wohnung abschließen sowie ein Gehaltskonto eröffnen. Umfasst wird zudem der Beitritt zu einer Gewerkschaft.[2]

[1] MünchKomm/Spickhoff, § 113 BGB, Rz. 25.
[2] LG Essen, Urteil v. 18.3.1965, 11 T 633/64, NJW 1965, 2302.

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