Der Tendenzschutz schränkt die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ein.

Unternehmen und Betriebe unterliegen dem Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 BetrVG, wenn sie unmittelbar und überwiegend den in Nr. 1 oder Nr. 2 der gesetzlichen Regelung aufgezählten Zwecken dienen (Tendenzunternehmen bzw. -betriebe).

Die geschützten Zwecke sind nach Nr. 1 der Regelung politische, koalitionspolitische, konfessionelle, karitative, erzieherische, wissenschaftliche oder künstlerische.

Zu den Betrieben mit politischer Zweckbestimmung zählen neben dem Verwaltungsapparat der politischen Parteien insbesondere wirtschafts- und sozialpolitische Vereinigungen (Wirtschaftsverbände).

Nach Nr. 2 der sind besonders geschützt solche Unternehmen und Betriebe, die Zwecken der Meinungsäußerung oder Berichterstattung dienen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge