Nach § 12 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG).

Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Arbeit-auf-Abruf-Vertrag nicht festgelegt, so gilt bisher eine Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich kraft Gesetzes als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG a. F.).

Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" hat der Gesetzgeber die bei fehlender Vereinbarung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit kraft Gesetzes geltende fiktive Arbeitszeit auf 20 Stunden verdoppelt.

Ruft der Arbeitgeber diese Arbeitszeit nicht innerhalb des vereinbarten Bezugszeitraums ab, gerät er nach §§ 296, 615 BGB in Annahmeverzug und muss diese Zeiten trotzdem bezahlen.

 
Wichtig

Haftungsfalle für Betriebsprüfungen

Die praktische Bedeutung dieser Änderung ist enorm. Das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Dauer der Arbeitszeit kann neben dem Annahmeverzugsrisiko insbesondere zu einer Haftungsfalle für Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund – vor allem bei Minijobs – führen.

Ob statt der Vereinbarung einer bestimmten Wochenarbeitszeit auch die Vereinbarung einer Monats- oder Jahresarbeitszeit zulässig ist, ist von der Rechtsprechung nicht endgültig geklärt. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich anlässlich der Änderung des § 12 TzBfG keine Änderungen vorgenommen. Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut (Vereinbarung einer "bestimmten Dauer der wöchentlichen … Arbeitszeit") empfiehlt es sich, eine bestimmte Wochenarbeitszeit zu vereinbaren und diese sodann flexibel auszugestalten. Es wird überwiegend als zulässig angesehen, die Wochenarbeitszeit auf einen längeren Zeitraum als die Woche zu flexibilisieren.

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