Der Arbeitgeber hat den Teilzeitwunsch mit dem Arbeitnehmer mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.

Will der Arbeitgeber den Wunsch auf Brückenteilzeit ablehnen, hat er dem Arbeitnehmer die Ablehnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnungserklärung muss dem Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Frist zugehen.

 
Wichtig

Schriftform einhalten

Während der Gesetzgeber für das Verlangen der Brückenteilzeit die Textform (z. B. Telefax, E-Mail, PDF-Anhang) genügen lässt, bedarf die Ablehnung der begehrten Brückenteilzeit durch den Arbeitgeber der gesetzlichen Schriftform. Die gesetzliche Schriftform ist nur erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eigenhändig unterschriebene Ablehnungserklärung im Original zugeht.

Bei einem Frist- oder Formfehler ist das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers umgestaltet, d. h. die Brückenteilzeit besteht. Im Streitfall muss der Arbeitgeber den form- und fristgerechten Zugang der Ablehnungserklärung nachweisen.

§ 9a TzBfG verlangt bei der Ablehnung keine Angabe von Gründen. Erhebt der Arbeitnehmer jedoch Klage auf Gewährung der Brückenteilzeit vor dem Arbeitsgericht, obliegt es dem Arbeitgeber, die Ablehnungsgründe (Zumutbarkeitsgrenze bzw. Entgegenstehen betrieblicher Gründe) darzulegen und zu beweisen.

Nach berechtigter Ablehnung aufgrund der Zumutbarkeitsregelung für Arbeitgeber mit insgesamt nicht mehr als 200 Arbeitnehmern kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG verlangen (§ 9a Abs. 5 Satz 3 TzBfG).

Hat der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit aufgrund betrieblicher Gründe berechtigterweise abgelehnt, gilt – wie bei der zeitlich nicht begrenzten Teilzeit – eine 2-jährige Sperrfrist für ein erneutes Teilzeitverlangen (§ 9a Abs. 5 Satz 2 TzBfG).

 
Wichtig

Sperre gilt nur für Anträge nach TzBfG

Die 1- bzw. 2-jährige Sperre für einen erneuten Antrag auf Brückenteilzeit nach berechtigter Ablehnung des Antrags erfasst nur Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG. Anträge aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften (z. B. während der Elternzeit oder Pflegezeit oder nach § 11 TVöD/TV-L) sind nicht ausgeschlossen.

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