Das Verfahren zur Geltendmachung entspricht durch einen Verweis auf die Regelung des § 8 TzBfG weit­gehend dem Verfahren bei Geltendmachung des allgemeinen Teilzeitanspruchs. Dies bedeutet:

  • Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit einschließlich des begehrten Zeitraums der Verringerung sowie der begehrten Verteilung der Arbeitszeit ist mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit in Textform zu stellen.
  • Der Antrag muss Beginn und Dauer sowie den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Der Antrag muss so konkret formuliert sein, dass der Arbeitgeber ihn mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Andernfalls ist der Antrag nicht wirksam gestellt.
  • Die Lage der verringerten Arbeitszeit soll angeben sein. Enthält der Antrag keine Angaben zur gewünschten Lage der verringerten Arbeitszeit, obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts die Verteilung der Arbeitszeit.

Bei Einverständnis des Arbeitgebers mit der Brückenteilzeit schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine befristete Änderung der Arbeitsbedingungen entsprechend der begehrten Verringerung und befristet auf die geltend gemachte Dauer der Brückenteilzeit.

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