Der Zeitraum, für den Brückenteilzeit begehrt wird, muss mindestens ein Jahr umfassen und darf 5 Jahre nicht überschreiten.

Die Beschäftigten haben somit keinen Anspruch auf eine Brückenteilzeit beispielsweise für die Dauer von lediglich 9 Monaten oder für die Dauer von 6 Jahren. Will der Arbeitnehmer für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr befristet die Arbeitszeit vermindern und betreut er ein Kind unter 18 Jahren oder einem pflegebedürftigen Angehörigen, so kann er sein Verlangen allerdings jederzeit auf § 11 TVöD/TV-L stützen.

Der in § 9a TzBfG für die Brückenteilzeit festgelegte Mindest- und Höchstzeitraum ist tarifdispositiv, d. h. durch Tarifvertrag kann der Rahmen für den Zeitraum der Arbeitszeitverringerung – auch zuungunsten des Arbeitnehmers – abweichend festgelegt werden (§ 9a Abs. 6 TzBfG).

Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst abweichende Bestimmungen, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken (§ 22 Abs. 2 TzBfG).

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