ArbG Köln, Urteil v. 15.3.2018, 11 Ca 7300/17

Bei Kenntnis über einen Teilzeitwunsches eines Arbeitnehmers während der Elternzeit im Zeitpunkt der Einstellung einer Ersatzkraft, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Teilzeitantrag unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen.

Sachverhalt

Der Beklagte des vorliegenden Falles hatte im Hinblick auf die Einarbeitungszeit bereits vor dem Mutterschutz der Klägerin eine Ersatzkraft für deren geplante – aber noch nicht beantragte – Elternzeit eingestellt. Nach der Geburt des Kindes beantragte die Klägerin dann auch Elternzeit und kündigte zugleich an, im 2. Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als diese dann jedoch im 2. Jahr der Elternzeit die Teilzeitbeschäftigung beantragte, lehnte der Beklagte dies ab. Er begründete dies damit, dass er für die Elternzeit eine Vertretungskraft eingestellt habe. Hiergegen erhob die Klägerin Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass gem. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG ein Teilzeitantrag in der Elternzeit durch den Arbeitgeber grds. nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnt werden kann, wozu generell auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit zählen kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte jedoch Kenntnis von dem Teilzeitwunsch der Klägerin. In solch einem Fall könne, so das Gericht, ein Arbeitgeber die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen. Da dem Arbeitnehmer von Gesetzes wegen nicht zugemutet werde, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, müsse ein Arbeitgeber diese Erklärungen zunächst abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Andernfalls sei er nicht berechtigt, den Teilzeitwunsch aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen.

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