Nach dem Arbeitsvertrag schuldet der Arbeitnehmer das vereinbarte Arbeitsdeputat im vorgesehenen Abrechnungszeitraum.

Der Arbeitgeber dagegen muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bieten, die Arbeitsleistung im vereinbarten Umfang unter Beachtung der Abruffrist von 4 Tagen zu erbringen. Es ist allein seine Sache, die Arbeitsleistung so zu verteilen, dass zum einen die Abruffrist jeweils eingehalten wird und zum anderen das Deputat vollständig verbraucht wird.

Wird das Arbeitsdeputat im Abrechnungszeitraum nicht oder nicht vollständig abgerufen und ist eine Übertragungsmöglichkeit erschöpft, so führt dies zum Annahmeverzug des Arbeitgebers.

Nach § 615 BGB muss der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung bezahlen, obwohl nicht gearbeitet wurde.[1] Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft ausdrücklich anzubieten, wenn die Arbeitsleistung im Bezugszeitraum nicht angefordert wurde (§ 296 BGB).[2]

 
Praxis-Tipp

Um zu verhindern, dass dem Mitarbeiter für ein nicht verbrauchtes Arbeitsdeputat Vergütung aus Annahmeverzug gezahlt werden muss, sollte sich der Arbeitgeber regelmäßig einen Überblick über den Stand des tatsächlich geleisteten Arbeitsvolumens verschaffen. Dies gilt vor allem für Jahresstundenvolumen.

Ein Mitarbeiter, der bei zu kurzfristigen und damit freiwilligen Abrufen regelmäßig die Arbeitsleistung ablehnt, wird in den letzten 3 Monaten des Jahres mehrfach mit fristgerechtem Abruf angefordert werden müssen.

[1] GK-TZA, Mikosch, § 4 Rdnr. 88.
[2] Hanau, RdA 1987 S. 25; Schüren, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 159 II 4 c) Rdnr. 17.

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