Ein wechselnder, aber vorhersehbar immer wieder auftretender Arbeitsbedarf kann grundsätzlich auch durch nicht zusammenhängende kurze befristete Arbeitsverhältnisse mit Aushilfen erfüllt werden.

Wird der Beschäftigte wiederholt in befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt, so entstehen unter Umständen sog. Kettenarbeitsverhältnisse, damit unbefristete Arbeitsverhältnisse.

Letztlich bedeutet dies, dass mit befristeten Verträgen schwankender Arbeitskräftebedarf nur abzudecken ist, wenn jeweils neue, nicht eingearbeitete Aushilfen eingestellt werden. Ein Ergebnis, das kaum wünschenswert ist.

Die Rechtsprechung zum Kettenarbeitsverhältnis zeigt, dass Daueraushilfsbedarf durch ein Dauerbeschäftigungsverhältnis mit flexibler Arbeitszeit zu regeln ist.

 
Praxis-Tipp

Um nicht in die Gefahr zu geraten, Kettenarbeitsverhältnisse abzuschließen, sollten bei Daueraushilfsbedarf gezielt unbefristete flexible Teilzeitarbeitsverhältnisse nach § 12 TzBfG (Arbeit-auf-Abruf) vereinbart werden.

Wird eine Rahmenvereinbarung mit der Daueraushilfe abgeschlossen, und sei dies nur über die Frage "Können wir Sie häufiger für Aushilfszwecke einsetzen?", so liegt ohnehin ein mündlich geschlossenes, unbefristetes flexibles Arbeitsverhältnis vor.

 
Praxis-Beispiel

Häufig werden in Betrieben/Einrichtungen bewährte Mitarbeiter, die z. B. zur Kinderbetreuung eine Auszeit nehmen, oder Beschäftigte, die wegen Erreichens der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, angesprochen, ob sie für Urlaubs-, Krankheitsvertretungen und Arbeitsspitzen zur Verfügung stehe. Wenn der Mitarbeiter einverstanden ist und Vertretungen wahrgenommen hat, steht er in einem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis mit flexibler Arbeitszeit. Ist ein Arbeitsvolumen nicht vereinbart, hat der Beschäftigte nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG einen Anspruch auf Vergütung von 10 Stunden wöchentlich, auch in den Zeiten, in denen er – mangels Abruf – nicht gearbeitet hat!

Bei genauerer Betrachtung werden derartige Arbeit-auf-Abruf-Kräfte nahezu in jeder Einrichtung/in jedem Betrieb bereits tätig sein. Dies häufig ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

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