Ein Sozialplan, der für Teilzeitkräfte eine ihrer Arbeitszeit entsprechende nur anteilige Sozialplanabfindung vorsieht, verstößt nach Auffassung des BAG nicht gegen Art. 119 EWG-Vertrag.[1]

Zweck der Abfindung sei nämlich, den Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe zu gewähren. Dabei solle der soziale Besitzstand der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden. Sozialer Besitzstand sei bei der Teilzeitkraft jedoch lediglich der anteilige Verdienst.

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