Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Arbeitsdeputats Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.[1] Der Teilzeitbeschäftigte hat jedoch entsprechend seiner verkürzten Arbeitszeit nur einen anteiligen Anspruch auf Urlaubsvergütung[2]

  • Arbeitet der Teilzeitarbeitnehmer kontinuierlich verkürzt an allen Arbeitstagen, bestehen hinsichtlich der Urlaubsdauer und ihrer Berechnung keine Unterschiede zu den Vollzeitbeschäftigten.
 
Praxis-Beispiel

Eine Halbtagskraft erhält wie ihr Vollzeitkollege 30 Arbeitstage Urlaub.

  • Wird der Mitarbeiter nur an einzelnen Wochentagen beschäftigt, so muss dies bei der Urlaubsberechnung berücksichtigt werden.
  • § 48 Abs. 4 BAT sieht für diese Fälle vor, dass sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Jahresurlaubs zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs vermindert.

Der Mitarbeiter arbeitet montags, mittwochs und freitags, also 3 von 5 Arbeitstagen der Vollzeitkraft. Eine vergleichbare Vollzeitkraft hat Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub. Der Mitarbeiter hat pro Woche zwei, demnach im Kalenderjahr 104 arbeitsfreie Tage (52 Wochen x 2). Die Berechnung sieht demnach wie folgt aus:

 
104 x 30 = 12 auf insgesamt 18 Urlaubstage
260

Der Jahresurlaub von 30 Tagen vermindert sich um 12.

Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil von 0,5 oder mehr, so wird dieser auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als 0,5 bleiben unberücksichtigt (§ 48 Abs. 4 Unterabs. 5 BAT).

  • Für nicht normativ gebundene BAT-Anwender empfiehlt sich folgende wesentlich vereinfachte Urlaubsberechnung:

siehe oben. Da der Mitarbeiter 3 von 5 Arbeitstagen in der Woche arbeitet, stehen ihm auch 3/5 des Jahresurlaubs der Vollzeitkraft zu = 18 Arbeitstage.

Für beide Lösungen gilt: Als Urlaubstage werden nur die Tage berücksichtigt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaubsgewährung hätte arbeiten müssen (entsprechend dem Lohnausfallprinzip).

 
Praxis-Tipp

Nimmt der Teilzeitarbeitnehmer seinen ihm anteilig zustehenden Urlaub zusammenhängend, so ist er – wie die Vollzeitkraft auch – sechs Wochen freigestellt.

Über die zuletzt geschilderte Methode kann in allen Fällen festgestellt werden, ob der Urlaub der Teilzeitkraft unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zutreffend berechnet wurde.

Wird der Mitarbeiter mit regelmäßig wiederkehrender = starrer Arbeitszeit atypisch an den verschiedenen Wochentagen beschäftigt, so versagt die Lösung des BAT vollständig.

 
Praxis-Beispiel

Der Mitarbeiter arbeitet montags 2, dienstags 4, mittwochs 5,25, donnerstags 3, freitags 5 Stunden = 19,25 Wochenstunden.

Bei Zugrundelegung des § 48 BAT sollte der Mitarbeiter die ihm zustehenden Urlaubstage jeweils mittwochs nehmen, da aufgrund des Einsatzes in der Fünf-Tage-Woche eine von der Vollzeitkraft abweichende Urlaubsberechnung nicht vorzunehmen ist. Dem Mitarbeiter stehen 30 Arbeitstage Urlaub zu, da er an 5 Tagen in der Woche arbeitet.

Der BAT enthält diesbezüglich eine Lücke, die durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu schließen ist:

Zutreffend muss vorliegend der Urlaub anteilig der Arbeitsleistung des Mitarbeiters gekürzt werden.

Zunächst werden Arbeitszeit und Urlaub einer Vollzeitkraft in Jahresstunden umgerechnet. Anschließend ist die Arbeitszeit der Teilzeitkraft in Jahresstunden zu ermitteln.

Um das Urlaubsstundenkonto der Teilzeitkraft zu berechnen, werden die "Jahresurlaubsstunden" der Vollzeitkraft entsprechend dem Verhältnis der verkürzten Arbeitszeit der Teilzeitkraft zur Arbeitszeit der Vollzeitkraft gekürzt.

 
Praxis-Beispiel

siehe oben

 
Vollzeitkraft  
Arbeitszeit: 38,5 Std. x 52 Wochen = 2002 Std./Jahr
Urlaub: 30 Tage x 7,7 Std. = 231 Std./Jahr
Teilzeitkraft  
Arbeitszeit: 19,25 Std. x 52 Wochen =

1001 Std./Jahr

(= 1/2 der Arbeitszeit Vollzeitkraft)
Urlaub: 231 Std. : 2 =

115,5 Std./Jahr

das Urlaubsstundenkonto der Teilzeitkraft beträgt 115,5 Stunden.

Für jeden Urlaubstag wird vom Urlaubsstundenkonto der Teilzeitkraft die Stundenzahl abgezogen, die sie am jeweiligen Urlaubstag hätte arbeiten müssen: für Urlaub am Montag 2 Stunden, für Urlaub am Mittwoch 5,25 Stunden.

Die Kontrollrechnung ergibt wieder: Bei zusammenhängender Gewährung hat der Mitarbeiter einen Urlaubsanspruch von sechs Wochen.

 

Formel zur Berechnung der Urlaubsstunden der Teilzeitkraft:

Jahresarbeitszeit TZ-Kraft in Std. x Urlaubsstd. der VZ-Kraft
Jahresarbeitszeit VZ-Kraft in Std.

Mit der geschilderten Methode kann der Urlaub bei sämtlichen Formen der Teilzeit, auch der Arbeit nur in bestimmten Monaten des Jahres, berechnet werden. Selbst bei Schichtarbeit von Teil- oder Vollzeitkräften ist die Methode anwendbar.

Ist die Teilzeitkraft in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt, so hat jeder Arbeitgeber Urlaub zu gewähren. Die jeweiligen Arbeitgeber müssen nach § 7 BUrlG die Teilzeitkraft so von der Arbeit freistellen, dass sie während des Urlaubs insgesamt von der Arbeit freigestellt ist.

[1] BAG, Urt. v. 23.06.1992 – AP Nr. 22 zu § 1 ...

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