Bei Teilzeitkräften sind die Grenzen zur Pauschalversteuerung von Arbeitnehmern von besonderer Bedeutung.

Häufig übernimmt der Arbeitgeber bei den geringfügig Beschäftigten die Versteuerung, sodass der Arbeitnehmer einen reinen Nettoverdienst erhält.

Steuersätze

Der Arbeitgeber kann bei Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitslohn bestimmte Obergrenzen nicht überschreitet, ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem festen Pauschsteuersatz übernehmen (§ 40a EStG).

Der Pauschsteuersatz beträgt für

  • kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer 25 %,
  • gegen geringen Arbeitslohn beschäftigte Arbeitnehmer 2 %.

Bezüglich der Einzelheiten der Zulässigkeit der Pauschalierung wird auf den Beitrag "Lohnsteuer" verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge