Hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter, der ihm den Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt und sich auf eine entsprechende freie Stelle mit höherem Beschäftigungsumfang beworben hat, trotz gleicher Eignung nicht berücksichtigt, sondern die Stelle endgültig mit einem anderen Bewerber besetzt, so steht der Teilzeitkraft ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Der Arbeitgeber muss im Rahmen des Schadensersatzes das entgangene Arbeitsentgelt – also die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem Einkommen bei Übernahme der Stelle mit dem höheren Beschäftigungsumfang – ausgleichen.

Eine zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs besteht nicht, weil die schuldhafte Nichterfüllung des Anspruchs aus § 9 TzBfG stetig andauert – und zwar so lange, bis der Arbeitgeber dem teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter eine entsprechende andere Stelle mit höherem Beschäftigungsumfang überträgt bzw. anbietet.[1]

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