Nach der Rechtsprechung liegt in der nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers eine mitbestimmungspflichtige Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bzw. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.[1] Nach Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts ist auch eine Erhöhung der Arbeitszeit als "Einstellung" zu werten. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats/Personalrats dient insbesondere den Interessen der schon beschäftigten Arbeitnehmer. Diese Interessen sind nicht nur bei einer echten Neueinstellung berührt, sondern auch dann, wenn der Umfang der bisher vereinbarten Arbeitszeit eines bereits (teilzeitbeschäftigten) Mitarbeiters nicht unbedeutend erhöht werden soll.

Allerdings löst nicht jede noch so geringe Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit das Mitbestimmungsrecht aus. Es muss sich nach ihrem quantitativen Umfang um eine nicht unerhebliche Erhöhung des Arbeitszeitvolumens handeln.[2]

 
Praxis-Tipp

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats greift nach der konkretisierenden Entscheidung des BAG vom 9.12.2008[3] nur ein, wenn

  • die Arbeitszeiterhöhung für die Dauer von mehr als 1 Monat vorgesehen ist und
  • die Arbeitszeit um mindestens 10 Stunden pro Woche erhöht wird.

Hinsichtlich des mitbestimmungsrelevanten Umfangs der Arbeitszeiterhöhung hat das BAG auf die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG zurückgegriffen. Nach der genannten Vorschrift gilt bei Arbeit-auf-Abruf-Verträgen eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart, sofern die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Nach Auffassung des BAG ist eine absolute Grenzziehung sachgerechter als die Anknüpfung an eine prozentuale Erhöhungsgrenze. Eine prozentuale Bestimmung sei zumindest bei niedrigen Ausgangswerten nicht angemessen. Der Gesetzgeber gebe mit der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG zu erkennen, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansehe. Ein Arbeitsvolumen von 10 Wochenstunden komme typisierend als Teilzeitarbeitsplatz ernsthaft in Betracht. Werde die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in diesem Umfang für die Dauer von mehr als 1 Monat erhöht, so seien die Belange der Belegschaft des Betriebs erkennbar berührt. Die Grenze sei daher auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG sachgerecht.

Die Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer stellt jedoch nur dann eine mitbestimmungsrelevante Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG dar, wenn sie eine bestimmte Mindestdauer übersteigt. In Anlehnung an die in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Ausdruck kommende Wertung ist nach Auffassung des BAG die Dauer von 1 Monat maßgeblich.[4] Nach § 95 BetrVG unterliegt die Zuweisung einer anderen Tätigkeit nur dann der vorherigen Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sie für mehr als 1 Monat erfolgt oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist.

Fazit

Wird die Arbeitszeit einer Teilzeitkraft um weniger als 10 Stunden pro Woche erhöht, so unterliegt die Arbeitszeiterhöhung nicht der vorherigen Mitbestimmung des Betriebsrats. Gleiches gilt, wenn die Arbeitszeiterhöhung nur für einen kurzen Zeitraum von bis zu 1 Monat vereinbart wird.

Die vom BAG in der Entscheidung vom 9.12.2008 aufgestellten Erwägungen lassen sich wohl auch auf die Auslegung des Begriffs "Einstellung" nach dem BPersVG bzw. den Landespersonalvertretungsgesetzen übertragen.

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