Anspruchsberechtigte Beschäftigte sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte sowie arbeitnehmerähnliche Personen und in Heimarbeit Beschäftigte.

Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegezeit ist, dass die/der Beschäftigte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt. Ausnahmen vom Erfordernis der häuslichen Pflege bestehen zum Zwecke der Sterbebegleitung, z. B. in einem Hospiz, oder zur Betreuung eines pflegebedürftigen Minderjährigen (Einzelheiten siehe Stichwort "Pflegezeit, Familienpflegezeit, Betreuungszeit").

Als "nahe Angehörige" definiert § 7 Abs. 3 des PflegeZG

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie solche des Ehegatten/Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Pflegebedürftig sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen. Damit sind die Angehörigen aller 3 Pflegestufen (I = erheblich pflegebedürftige, II = schwerpflegebedürftige, III = schwerstpflegebedürftige Personen) bzw. ab 1.1.2017 aller 5 Pflegegrade erfasst.

Der Nachweis einer anerkannten Pflegebedürftigkeit muss durch Vorlage entsprechender Bescheinigung erbracht werden.

 
Hinweis

Sog. Kleinunternehmen sind von den Bestimmungen zur 6-monatigen Pflegezeit – und damit auch von der Verpflichtung zur Reduzierung der Arbeitszeit nach § 3 PflegeZG – ausgenommen. Der Anspruch besteht nur für Arbeitnehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.

Das PflegeZG sieht hinsichtlich des Umfangs der Teilzeitarbeit keine Unter- oder Obergrenzen vor.

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