Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam (§ 11 TzBfG).

Nachdem allerdings das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis "aus anderen Gründen zu kündigen", unberührt bleibt (Satz 2 der Vorschrift), wird es auch in Zukunft zulässig sein, einem Teilzeitarbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen. Vor allem wenn aufgrund einer Unternehmerentscheidung sein Arbeitsplatz wegfällt und er sich weigert, eine vergleichbare andere Tätigkeit zu übernehmen.[1]

[1] Bauer, NZA 2000 S. 1042.

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