Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebs ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet (§ 7 Abs. 1 TzBfG).

 
Praxis-Tipp

Alternative Ausschreibungen als Teilzeit- bzw. Vollzeitarbeitsplatz sind zulässig. In diesem Falle ist der Arbeitgeber frei, den Arbeitsplatz mit einer Vollzeit- oder mit einer Teilzeitarbeitskraft zu besetzen.[1]

Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen (§ 7 Abs. 2 TzBfG).

Die Unterrichtung hat individuell zu geschehen und kann nicht durch Aushang erfolgen. Während befristet beschäftigte Arbeitnehmer "durch allgemeine Bekanntgabe" über unbefristete Arbeitsplätze informiert werden können (§ 18 TzBfG), fehlt eine entsprechende Einschränkung in § 7 TzBfG.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt (§ 7 Abs. 3 TzBfG). Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 92 des BetrVG bleibt unberührt.

Zwar enthält das Gesetz keine Sanktion für den Fall der Unterlassung der Information der Arbeitnehmervertretung. Dennoch werden die Arbeitnehmervertretungen im Rahmen der Beratungen über die Personalplanung (§ 92 BetrVG) und bei Neueinstellungen verstärkt auf die Schaffung von Teilzeitstellen drängen.

[1] Ebenso: Preis/Gotthardt, DB 2000 S. 2065; Schiefer, DB 2000 S. 2118, 2119.

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