Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit zugunsten der Tarifpluralität.

Der Vierte und der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichtes haben in Beschlüssen vom 27.1.2010[1] und vom 23.6.2010[2] eine wichtige Wende im Tarifvertragsrecht herbeigeführt:

Nach 50 Jahren haben sie den Grundsatz der Tarifeinheit zugunsten der Tarifpluralität aufgegeben. Die Konsequenzen aus dieser Rechtsprechungsänderung sind erheblich.

6.1 Einleitung – Begriffe: Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität

Zum besseren Verständnis müssen die verschiedenen Begriffe geklärt sein:

Tarifkonkurrenz:

Tarifkonkurrenz liegt vor, wenn verschiedene Tarifverträge für ein und dasselbe Rechtsverhältnis (also entweder Arbeitsverhältnis oder betriebliches Rechtsverhältnis bei sog. Betriebsnormen) gelten und sich dabei überschneiden. Sie kann vorkommen, wenn mit derselben Gewerkschaft und beidseitiger Tarifbindung ein Verbands- und ein Firmentarifvertrag gelten oder wenn bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer Doppelmitgliedschaften in den jeweiligen Verbänden bestehen. Aber auch der Staat kann eine Tarifkonkurrenz veranlassen, wenn er Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt, die mit ihren Geltungsbereichen sog. Mischbetriebe erfassen.

Die Problematik lässt sich wie folgt beschreiben:

Tarifkonkurrenz = es besteht ein Arbeitsverhältnis, aber mehrere Tarifverträge greifen.

Tarifpluralität:

Tarifpluralität liegt vor, wenn verschiedene Tarifverträge für ein und denselben Arbeitgeber gelten, während die Arbeitnehmer nur an einen Tarifvertrag gebunden sind. Das kann vorkommen, wenn die Arbeitnehmer eines Betriebs Mitglied unterschiedlicher Gewerkschaften sind, die mit dem gleichen Arbeitgeberverband, dem der Arbeitgeber angehört oder dem Arbeitgeber selbst unterschiedliche Tarifverträge abgeschlossen haben.

Die Problematik lässt sich wie folgt beschreiben:

Tarifpluralität = es besteht ein Betrieb, es gelten mehrere Tarifverträge, aber pro Arbeitnehmer gilt nur ein Tarifvertrag.

6.2 Die Problematik in Beispielsfällen

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) regelt nicht, welcher Tarifvertrag gilt, wenn ein Fall der Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität entsteht.

 

Beispiele

Beispiel 1)

Arbeitnehmerin A ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, Arbeitnehmer B ist Mitglied des Marburger Bundes. Der Arbeitgeber hat mit beiden Gewerkschaften jeweils einen Firmentarifvertrag abgeschlossen.

Es liegt ein Fall der Tarifpluralität vor.

Beispiel 2)

Ein Frisör in Baden-Württemberg kommt auf die Idee, die Kunden gleichzeitig auch gastronomisch zu versorgen. Damit wird sein Geschäft sowohl vom allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Frisörhandwerk in Baden-Württemberg vom 3.5.2005, allgemeinverbindlich seit 30.8.2006, als auch vom allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg vom 18.3.2002, allgemeinverbindlich seit 1.1.2002, erfasst.

Es liegt ein Fall der Tarifkonkurrenz vor.

Beispiel 3)

In einem Firmentarifvertrag mit der Gewerkschaft A ist es dem Pförtner erlaubt, Taschenkontrollen durchzuführen.

  • Arbeitnehmer A ist Mitglied der Gewerkschaft A. Muss er die Taschenkontrolle dulden?
  • Arbeitnehmerin B ist kein Gewerkschaftsmitglied. Muss sie die Taschenkontrolle dulden?
  • Arbeitnehmerin C ist Mitglied der Gewerkschaft C. Auch diese hat mit dem Arbeitgeber einen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Dort steht nichts von einer Taschenkontrolle. Muss sie die Taschenkontrolle dulden?

Es geht bei der mit der Gewerkschaft A geregelten Taschenkontrolle um eine betriebsverfassungsrechtliche Frage, weil die Taschenkontrolle ohne Vorhandensein eines Tarifvertrags der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegen würde. Deshalb reicht nach § 3 Abs. 2 TVG die Tarifbindung des Arbeitgebers für eine Geltung der Norm aus.

Also liegt ein Fall der Tarifkonkurrenz vor.

Beispiel 4)

Der Betriebsrat der Firma im obigen Beispiel 3) will erreichen, dass Taschenkontrollen nur im Beisein eines Betriebsratsmitglieds und nur insgesamt fünfmal am Tag durchgeführt werden dürfen.

Hat er ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG oder ist dieses wegen des Bestehens einer tariflichen Regelung nach dem Einleitungssatz in § 87 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen?

Auch hier ist, wie oben, ein Fall der Tarifkonkurrenz anzunehmen.

Beispiel 5)

In einem Betrieb hat der Arbeitgeber mit der Gewerkschaft A einen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Die Spartengewerkschaft B will für ihre Mitglieder einen eigenen Tarifvertrag erzwingen. Darf sie zum Streik aufrufen oder gilt die Friedenspflicht?

6.3 Die alte Lösung: Grundsatz der Tarifeinheit und Grundsatz der Spezialität

Aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit hat das Bundesarbeitsgericht in den vergangenen 50 Jahren sowohl bei Tarifkonkurrenz als auch bei Tarifpluralität den Grundsatz der Tarifeinheit entwickelt und die Fälle entsprechend gelöst. Hiernach war grundsätzlich für alle in diesem Betrieb begründeten Arbeitsverhältnisse nur ein Tarifvertrag anzuwenden.

Die alte Lösung lässt sich damit wie folgt zusammenfassen:

Grundsatz der Tarifeinheit = ein Betrieb, es kann nur ein ...

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