Ein Tarifvertrag endet:

  • mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist (Befristung)
  • mit Eintritt einer auflösenden Bedingung
  • durch Aufhebung: nach h. M. ist ein Aufhebungsvertrag formlos möglich[1]
  • mit ordentlicher Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist
  • mit außerordentlicher Kündigung nach § 626 BGB
  • mit Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB
  • wenn er gegenstandslos wird, z. B. wenn bei einem Firmentarifvertrag die Firma erlischt

Sind auf einer Seite der Tarifvertragsparteien beim Tarifvertragsabschuss mehrere Parteien beteiligt, erklärt aber nur eine Partei die Kündigung des Tarifvertrags, muss zunächst durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermittelt werden, ob mehrere voneinander unabhängige und nur äußerlich zu einer Urkunde zusammengefasste Tarifverträge oder nur ein einheitlicher, alle Parteien bindender Tarifvertrag zustande kommen sollte. Liegt nur ein einheitlicher Tarifvertrag vor, können die auf einer Seite Beteiligten nur gemeinsam von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.[2]

Nachwirkung

Mit Ende des TV enden die schuldrechtlichen Wirkungen. Deshalb gibt es keine Friedens- und Einwirkungspflicht.

Beim normativen Teil greift § 4 Abs. 5 TVG. Hiernach gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags nach dessen Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt sind. Eine "andere Abmachung" in diesem Sinn braucht aber keine tarifvertragliche Regelung sein. Es kann auch eine Regelung durch Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Vereinbarung sein.[3] Damit entfällt die zwingende Wirkung des Tarifvertrags. Eine einzelvertragliche Abänderung ist also auch zum Nachteil der Arbeitnehmer möglich.

Im Übrigen ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis erst später begründet wurde. Denn die Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG gilt nur für solche Arbeitsverhältnisse, die bereits vor Beendigung des Tarifvertrags begründet wurden.[4]

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