(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H. des Urlaubslohnes, der dem Arbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind als Stunden, die der Arbeiter während des Urlaubs dienstplanmäßig oder betriebsüblich im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet hätte (§ 67 Nr. 40 Abs. 1 BMT-G), die Stunden zugrunde zu legen, die der Berechnung seines Monatsgrundlohnes im Monat September zugrunde gelegen haben. Satz 2 gilt sinngemäß, wenn der Urlaubslohn nach § 67 Nr. 40 Abs. 4 BMT-G zu berechnen ist.

Für den Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.

Für den Arbeiter, der unter § 1 Abs. 2 oder 3 fällt und der im Monat September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.

In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit.

 

(2) Hat der Arbeiter nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeher aus einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,

  1. für die der Arbeiter keine Bezüge erhalten hat wegen der

    aa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem l. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat,
    bb) Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
    cc) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,
  2. in denen dem Arbeiter nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
 

(3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 25,56 EUR für jedes Kind, für das dem Arbeiter für den Monat September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) Hat der Arbeiter nach § 1 Abs. 2 oder 3 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Zuwendung nach § 1 Abs. 2 oder 3 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.

Protokollnotizen:

  1. Wegen der am 11. März 1994, am 20. Juni 1996, am 2. April 1998, am 27. Februar 1999, am 13. Juni 2000 und am 9. Januar 2003 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 83,79 v.H., vom 1. Januar bis 30. April 2004 82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 82,14 v. H.

    Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem l. Februar 2005 die Löhne der Arbeiter allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.

  2. Bei Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder, für die dem Arbeiter aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu berücksichtigen.

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