1 Einleitung

Die Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben in Umsetzung der Öffnungsregelung in § 3 TV soziale Absicherung jeweils Tarifverträge vereinbart, mit denen die Arbeitszeit und die Löhne/Vergütungen für alle Beschäftigten der Landesverwaltungen herabgesetzt und im Gegenzug betriebsbedingte Kündigungen[1] ausgeschlossen werden. Damit wird nun auch im Bereich der Landesverwaltungen ein für das Tarifgebiet Ost geschaffenes tarifvertragliches Gestaltungsinstrument zum sozialverträglichen Abbau des Personalaufwands genutzt, das sich im kommunalen Bereich seit mehreren Jahren vielfach bewährt hat.

Alle drei Tarifverträge sehen eine Staffelung der Arbeitszeitverkürzung unter sozialen Gesichtspunkten vor. Ebenso sehen alle Tarifverträge die Realisierung der Arbeitszeitverkürzung in der Form von Zusatzurlaub vor, unterscheiden sich aber zum Teil deutlich in den Inhalten und der Ausgestaltung.

[1] Änderungskündigungen sind nur durch den TV in Mecklenburg-Vorpommern ausgeschlossen.

2 Die Tarifverträge

2.1 Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern

Bei den Landesverwaltungen in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern wurden am 15. Oktober 2003 bzw. am 3. Juni 2004 jeweils zwei befristete Tarifverträge gleichen Inhalts abgeschlossen. Da die Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über Bezirkstarifverträge gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TV soziale Absicherung höchstens für drei Jahre vorgesehen ist, die Tarifvertragsparteien in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern aber eine entsprechende Regelung für insgesamt sechs Jahre angestrebt haben, hat man dort jeweils eine Kombination von zwei Drei-Jahres-Verträgen vereinbart. An einen Tarifvertrag für den Zeitraum von Januar 2004 bis Dezember 2006 (TV-LSA 2004) bzw. von Juli 2004 bis Juni 2007 (TV M-V 2004) schließt sich nahtlos ein Tarifvertrag für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2009 (TV LSA 2007) bzw. von Juli 2007 bis Juni 2010 (TV M-V 2007) an.

Dieser normentechnische Trick wäre an sich entbehrlich gewesen, da § 3 TV soziale Absicherung zwar die Grundlage für eine entsprechende bezirkliche Tarifvereinbarung bildet, dennoch haben es die Tarifvertragsparteien in der Hand, nach dem Spezialitätsgrundsatz von ihren eigenen Rahmen-Vorgaben (§ 3 TV soziale Absicherung) abzuweichen. Dies gilt insbesondere für die Tarifverträge beim Land Sachsen-Anhalt, die - jedenfalls auf der Arbeitgeberseite - durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) abgeschlossen wurden, die auch den TV soziale Absicherung selbst vereinbart hat.

Dieser normentechnische Trick wäre an sich entbehrlich gewesen, da § 3 TV soziale Absicherung zwar die Grundlage für eine entsprechende bezirkliche Tarifvereinbarung bildet, dennoch haben es die Tarifvertragsparteien in der Hand, nach dem Spezialitätsgrundsatz von ihren eigenen Rahmen-Vorgaben (§ 3 TV soziale Absicherung) abzuweichen. Dies gilt insbesondere für die Tarifverträge beim Land Sachsen-Anhalt, die - jedenfalls auf der Arbeitgeberseite - durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) abgeschlossen wurden, die auch den TV soziale Absicherung selbst vereinbart hat.

2.2 Brandenburg

Bei der Landesverwaltung Brandenburg wurde mit Datum vom 3. Februar 2004 ein Paket aus vier Tarifverträgen abgeschlossen, und zwar der

  • "Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB)", der
  • "Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg für die Landesforstverwaltung", der
  • "Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg" und der
  • "Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes"

Auch wenn § 1 Abs. 4 Sozial-TV-BB[1] anderes vermuten lässt, handelt es sich bei diesem Tarifvertrag nicht nur um einen Rahmentarifvertrag, sondern dieser entfaltet unmittelbare Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Landes. Die anderen drei Tarifverträge enthalten lediglich Ergänzungen/Modifikationen für bestimmte Beschäftigtengruppen.

Der Sozial-TV-BB wurde – wie der TV M-V und anders als der TV LSA 2004/2007 – nicht durch die TdL, sondern direkt zwischen der Landesregierung und den im öffentlichen Dienst vertretenen Gewerkschaften (ver.di, GEW, GdP, IG BAU und dbb tarifunion) abgeschlossen.

[1] § 1 Abs. 4 Sozial-TV-BB lautet: "Dieser Tarifvertrag findet dann Anwendung, wenn zwischen der Ministerin der Finanzen und den jeweils zuständigen Gewerkschaften schriftlich die Übernahme vereinbart wurde." Diese unter den Vorschriften des persönlichen Geltungsbereichs angesiedelte Vorschrift lässt vermuten, dass in jedem Fall eine zusätzliche tarifvertragliche Vereinbarung für die Geltung in einzelnen Ressorts der Landesverwaltung erforderlich ist. Tatsächlich handelt es sich jedoch um einen Erklärungsv...

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