Mit Wirkung ab dem 1.10.2020 wurde die Zahl der von den Ärztinnen und Ärzten an Universitätskliniken zu leistenden Bereitschaftsdienste auf grundsätzlich höchstens vier Bereitschaftsdienste pro Kalendermonat begrenzt. Müssen mehr als 4 Bereitschaftsdienste im Kalendermonat geleistet werden, so führt dies zu einer Verteuerung der Bereitschaftsdienste, diese werden einer höheren Bewertung unterworfen.

§ 7 Abs. 5a TV-Ärzte Universitätskliniken bestimmt:

Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten gemäß § 7 Absatz 4 und 5 hat die Ärztin/der Arzt grundsätzlich im Kalendermonat höchstens vier Bereitschaftsdienste zu leisten. Abweichend davon dürfen in einem Kalendermonat pro Kalendervierteljahr fünf Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Darüber hinaus sind Bereitschaftsdienste nur zu leisten, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Abweichend von Satz 1 und 2 können Ärzte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nach Ende der Wartezeit des § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber bis zu sieben Dienste im Kalendermonat leisten; § 7 Absatz 7 Arbeitszeitgesetz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist zum Widerruf drei Kalendermonate beträgt. Der Bereitschaftsdienst wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem er begonnen hat. Durch Betriebs-/Dienstvereinbarungen können abweichend von Satz 1 bis 3 für bis zu fünf organisatorische Einheiten abweichende Regelungen getroffen werden. Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach Satz 6 sind die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der entsprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen; in diesem Fall ist die Betriebs-/Dienstvereinbarung von Anfang an unwirksam.

Protokollerklärungen zu § 7 Abs. 5a TV-Ärzte an Universitätskliniken:

  1. Bereitschaftsdienste bis zu vier Stunden von Montag 5 Uhr bis Freitag 21 Uhr werden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.
  2. Bei der Teilung von Wochenenddiensten werden Bereitschaftsdienste bis zu zwölf Stunden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.
 
Hinweis

Zusammenfassend bedeutet dies:

Ein Überschreiten der Obergrenze von maximal 4 Bereitschaftsdienste pro Kalendermonat ist zulässig

  • einmal im Quartal durch Anordnung eines fünften Bereitschaftsdienstes oder
  • bei Gefährdung der Patientensicherheit oder
  • aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem jeweiligen Arzt, wobei eine solche Vereinbarung nur zulässig ist, wenn der Arzt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht und die sechsmonatige Wartezeit für das Einsetzen des allgemeinen Kündigungsschutzes abgelaufen ist, oder
  • bei Regelung in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung bzw. Dienstvereinbarung, die jedoch nur für höchstens fünf organisatorische Einheiten des Universitätsklinikums getroffen werden kann, und zudem einem Vetorecht der Tarifvertragsparteien (TdL bzw. Marburger Bund) unterliegt.

Die Bewertung der über 4 Bereitschaftsdienste pro Kalendermonat hinausgehenden Bereitschaftsdienste ist in § 9 Abs. 2 TV-Ärzte an Universitätskliniken geregelt:

Ab mehr als vier Bereitschaftsdiensten nach § 7 Absatz 5a im Kalendermonat erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 um 10 Prozentpunkte; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte. Ist in einem Kalendermonat ein fünfter Bereitschaftsdienst nach § 7 Absatz 5a Satz 2 angeordnet worden, erhöht sich die Bewertung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 für diesen Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte; für weitere Bereitschaftsdienste in diesem Kalendermonat gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bewertung ab dem sechsten Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte erhöht; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte.

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