Auch die Frage des alternativen, variablen Umgangs mit dem LOB-Volumen (vgl. Punkt 14.2) beanspruchte in der Redaktion viel Raum. Im Ergebnis verständigten sich die Tarifparteien auf einen neuen § 18a TVöD (VKA). Dieser sieht vor, dass aufgrund einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung das LOB-Volumen aus § 18 TVöD (VKA) ganz oder teilweise für alternative Entgeltanreiz-Systeme verwendet werden kann. Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine).

In einer Protokollerklärung zu § 18a Abs 2 TVöD (VKA) wird klargestellt, dass sich durch Teile des in der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung vereinbarten Budgets, die nicht bestimmungsgemäß verbraucht werden, das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) im Folgejahr um diesen Restbetrag erhöht. Außerdem wird für Dienststellen und Betriebe ohne Personal- bzw. Betriebsrat der Arbeitgeber verpflichtet, die Verwendung des Budgets entsprechend sicherzustellen, bzw. ins Folgejahr zu übertragen.

Klargestellt wurde im neuen § 18a Abs. 3 TVöD (VKA) ebenfalls, dass die aus dem alternativen Entgeltanreiz-System gewährten geldwerten Leistungen zusatzversorgungspflichtig sind, soweit es sich dabei um steuerpflichtige Einkünfte handelt.

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