Zukünftig kann (außer in Sparkassen und Versorgungsbetrieben) alternativ zur Leistungszulage und zur Leistungsprämie (§ 18 Absatz 4 Satz 1 TVöD) das in § 18 Absatz 3 TVöD vereinbarte Budget durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung ganz oder teilweise für alternative Entgeltanreize (sogenannte Incentives) verwendet werden. Das Budget kann für zahlreiche Maßnahmen zur

  • Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der
  • Gesundheitsförderung und der
  • Nachhaltigkeit

eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrtkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine).

Der Kompromiss sieht vor, dass bestehende Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit pauschaler oder undifferenzierter Verteilung ("Gießkanne") als vereinbar mit der Zielsetzung des § 18 Abs. 1 TVöD gelten.

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