Für die Dynamisierung der Anlagen B (Bund), C (Bund), D (Bund) und E (Bund) des BT-V, die Pauschalentgelte nach dem KraftfahrerTV Bund und soweit für die Ermittlung von Entgeltbestandteilen auf die maßgeblichen Vomhundertsätze abgestellt wird, betragen die maßgeblichen Vomhundertsätze:

  • ab 1.3.2018 3,19 %
  • ab 1.4.2019 3,09 %
  • ab 1.3.2020 1,06 %

Die v. g. Vomhundertsätze gelten auch für

  • die Dynamisierung der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü gem. § 19 TVÜ-Bund,
  • die Berechnung der individuellen Zwischenstufen,
  • die Dynamisierung von tariflichen Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist,
  • die Berechnung des Abbaus von Zulagen, für die als Basis der Abschmelzung die allgemeine Entgeltanpassung gilt,
  • die Ermittlung des für die Erhöhung der Zuschläge gem. § 5 LohnzuschlagsTV und TaucherTV i. V. m. Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund.

Für die Dynamisierung der individuellen Endstufen wird auf die prozentuale Erhöhung der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe abgestellt.

Soweit die Dynamisierung auf den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz abstellt, wird dieser nach dem 40-Jahres-Durchschnitt errechnet.

Der überschießende Vomhundertsatz für die Ermittlung der nächsten 12 % für die Erhöhung der Zuschläge gem. § 5 LohnzuschlagsTV und TaucherTV i. V. m. Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund beträgt für die Zeit ab dem 1.3.2018 0,34 %.

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