Die Tarifvertragsparteien hatten mit der Tarifrunde im Jahr 2016 vereinbart, dass die Jahressonderzahlung für die Jahre 2016 bis 2018 – als Kompensationsregelung für die mit der neuen Entgeltordnung verbundenen finanziellen Mehrbelastungen – zunächst auf dem Niveau des Jahres 2015 festgeschrieben und zudem um 4 % abgesenkt wird. Für das Herausrechnen der Tariferhöhung 2018 haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Formel zur Ermittlung der Jahressonderzahlung des Jahres 2018 verständigt.

In der Tarifrunde 2018 wurden sodann feste Prozentsätze vereinbart, die in der Tarifrunde 2020 in den Entgeltgruppen 1 – 8 ab dem Jahr 2022 auf 84,51 % erhöht wurden. Damit gelten für den Bereich der VKA im Tarifgebiet West folgende Prozentsätze für die Jahressonderzahlung:

In der Tarifrunde 2023 wurden die Sätze nicht verändert.

Die Sätze für die Jahressonderzahlung betragen daher weiterhin:

 
In den Entgeltgruppen 1 bis 8 84,51 % seit dem Jahr 2022
In den Entgeltgruppen 9a bis 12 70,28 %
In den Entgeltgruppen 13 bis 15 51,78 %

Für Beschäftigte im Pflegedienst (Anlage E) finden folgende Werte Anwendung:

 
In den Entgeltgruppen P 5 bis P 8 84,51 % seit dem Jahr 2022
In den Entgeltgruppen P 9 bis P 16 70,48 %

Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage C) finden folgende Werte Anwendung:

 
In den Entgeltgruppen S 2 bis S 9 84,51 % seit dem Jahr 2022
In den Entgeltgruppen S 11a bis S 18 70,48 %

Im Tarifgebiet Ost wird für die Entgeltgruppen 1 – 8 (bzw. P5 – P8 und S2 – S9) die Jahressonderzahlung für das Jahr 2022 auf 81,51 % und ab dem Jahr 2023 auf 84,51 % angehoben.

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