1. Anlagen C und E (VKA) zum TVöD

    1. Die Anlage C (VKA) zum TVöD wird

      • zum 1. März 2018 wie aus Anhang 7,
      • zum 1. April 2019 wie aus Anhang 8 und
      • zum 1. März 2020 wie aus Anhang 9 ersichtlich gefasst.

      Die Beschäftigten der Entgeltgruppen S 2 bis S 4 erhalten mit Wirkung vom 1. März 2018 eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 Euro.

    2. Die Tabellenentgelte der Anlage E (VKA) zum TVöD werden

      • zum 1. März 2018 wie aus Anhang 10,
      • zum 1. März 2019 wie aus Anhang 11 und
      • zum 1. März 2020 wie aus Anhang 12 ersichtlich gefasst.

      Die Beschäftigten der Entgeltgruppen P 5 und P 6 erhalten mit Wirkung vom 1. März 2018 eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 Euro.

  2. Weitere Entgeltbestandteile

    Soweit für die Ermittlung von Entgeltbestandteilen auf die maßgeblichen Prozentsätze abgestellt wird, betragen die maßgeblichen Prozentsätze:

    • ab 1. März 2018 3,19 Prozent,
    • ab 1. April 2019 weitere 3,09 Prozent und
    • ab 1. März 2020 weitere 1,06 Prozent.

    Dies gilt für

    • die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü gemäß § 19 Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA,
    • die Berechnung der individuellen Zwischenstufen; individuelle Endstufen erhöhen sich um denselben Prozentsatz wie die Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe,
    • die Ärztezulagen nach § 51 Abs. 3 bis 5 BT-B,
    • die Garantiebeträge nach § 52 Abs. 4 BT-B bzw. § 1 Abs. 4 Satz 2 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56,
    • die Funktionszulagen nach § 51 Abs. 3 und 4 BT-K.

    Die Zulage für Vorarbeiter / Vorhandwerker (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA),

    die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA und

    die Besitzstandszulage bei "Verringerung sonstiger Entgeltbestandteile EGO", (§ 29a Abs. 4 TVÜ-VKA) werden wie die jeweilige Entgeltgruppe erhöht.

    Soweit die Dynamisierung auf den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz abstellt, wird dieser nach dem 40- Jahres-Durchschnitt errechnet.

    Die Beträge der Entgeltgruppen S 10, S 13 Ü und S 16 Ü werden wie die jeweilige Stufe der Bezugsentgeltgruppe erhöht.

  3. TV-V

    1. Die Tabellenentgelte, dynamisierten Zulagen und Zuschläge des TV-V werden

      • ab dem 1. März 2018 um 3,19 Prozent,
      • ab 1. April 2019 um weitere 3,09 Prozent und
      • ab 1. März 2020 um weitere 1,06 Prozent erhöht.
    2. Weitere Regelungen

      • Die Tarifverhandlungen zum TV Demografie Versorgung werden fortgesetzt.
      • Die Regelung des § 3 Absatz 6 TVöD wird inhaltsgleich auf den TV-V übertragen.
      • § 15 Absatz 3 Satz 1 TV-V wird um die Landesbezirksfachgruppenvorstände und den Bundesfachausschuss kommunale Versorger ergänzt.

        Niederschriftserklärung: Die Mitglieder der Verhandlungskommission TV-V sind von § 15 Absatz 3 Satz 2 TV-V erfasst.

      • Die Zeitzuschläge werden ab 1. März 2018 aus der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet.
      • Im Gegenzug entfällt die Gewährung einer Einmalzahlung im Jahr 2018 für die Entgeltgruppen 1 bis 6.
  4. Nahverkehr

    Die Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz verpflichten sich schuldrechtlich, die Tabellenerhöhung im TVöD unter Beachtung folgender Maßgaben zu übertragen:

    Die Tabellenentgelte erhöhen sich

    • ab dem 1. März 2018 um 3,19 Prozent, mindestens um 76,50 Euro,
    • ab 1. April 2019 um weitere 3,09 Prozent, mindestens um 76,50 Euro und
    • ab 1. März 2020 um weitere 1,06 Prozent. mindestens um 27,00 Euro.

    Die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 7 erhalten mit Wirkung vom 1. März 2018 eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 Euro.

    Die Gewerkschaften verpflichten sich im Gegenzug, bei der Umsetzung dieser Tarifeinigung in den genannten TV-N keine von den vorgenannten Punkten abweichenden Forderungen zu stellen.

  5. Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung

    Die Stundenentgelte nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a bis d TVFleischuntersuchung werden

    • ab dem 1. März 2018 um 3,19 Prozent,
    • ab 1. April 2019 um weitere 3,09 Prozent und
    • ab 1. März 2020 um weitere 1,06 Prozent erhöht.

    Die Entgeltbestandteile nach § 8 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a bis d, Absatz 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buchstabe a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach § 8 Absatz 7 Buchstabe a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben Zeitpunkten wirkungsgleich erhöht.

  6. Krankenhäuser

    1. § 50 Buchst. a BT-K wird gestrichen
    2. Nach Veröffentlichung der Gesetzesänderungen zur Krankenhausfinanzierung (Refinanzierung der Personalkosten in der Pflege) werden die Tarifvertragsparteien über folgende Themen Verhandlungen aufnehmen:

    3. Der Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit wird zum 1. Januar 2019, zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2021 jeweils um einen zusätzlichen Urlaubstag bei entsprechender Veränderung der Höchstgrenzen erhöht. Zusätzlich werden 2022 die Höchstgrenzen um einen weiteren Urlaubstag erhöht.
  7. Sparkassen

    Verhandlungszusage zur Prüfung der tarifvertraglichen Möglichkeiten unter Einbeziehung einer möglichen Ve...

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