LSG Baden-Württemberg, Urteile v. 22.11.2017, L 1 U 1277/17 u. L 1 U 1504/17

Bei einem tätlichen Streit unter Kollegen können Verletzungen als Arbeitsunfall anzuerkennen sein, wenn der Streit in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.

Sachverhalt

Im 1. Fall (L 1 U 1277/17) fuhr der Kläger nach einem Einsatz auf einer Baustelle seine Kollegen und sich im Firmentransporter nach Hause. Hierbei entstand Streit darüber, ob Fenster zum Lüften des Autos geöffnet werden sollten. Schließlich eskalierte die Situation, als ein Kollege die Beifahrertür öffnete und der Kläger versuchte, die Tür für die Weiterfahrt wieder zu schließen: Ein Kollege schlug dem Kläger mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging, und trat dann noch mit seinem Schuh mit Stahlkappe auf dessen Kopf ein. Der Kläger erlitt hierdurch u. a. eine Schädelprellung.

Im 2. Fall (L 1 U 1504/17) war es am Arbeitsplatz, einem Warenlager, zu einer heftigen Diskussion über Arbeitsabläufe zwischen dem Kläger und einem Kollegen gekommen. Auch hier eskalierte der Streit. Es kam zu wechselseitigen Beschimpfungen, dann verließ der Kläger seinen Arbeitsplatz und rannte mit gesenktem Kopf auf den Kollegen zu und stieß ihm absichtlich mit seinem Kopf in den Rumpf, wodurch beide zu Boden gingen. Der Kläger zog sich einen Halswirbelbruch zu.

Die Berufungsgenossenschaft lehnte jeweils die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

Die Entscheidung

Im 1. Fall hatte die Klage vor dem LSG Erfolg; die Klage im 2. Fall war dagegen erfolglos.

Im 1. Fall begründete das LSG seine Entscheidung, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, zunächst damit, dass auch der Heimweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung stehe. Der Versicherungsschutz wurde hier auch nicht unterbrochen, da das Zurücklegen des Weges die maßgebliche Ursache für die Einwirkungen durch den Täter auf den Kläger war. Die Ursachen des Streits lagen nicht im privaten Bereich, sondern in der versicherten Tätigkeit des Klägers als Fahrer, da die Frage des Lüftens des Autos einen konkreten Bezug zur versicherten Tätigkeit hatte.

Im 2. Streitfall lag dagegen kein Arbeitsunfall vor; denn der Kläger verließ seinen Arbeitsplatz, um den Angriff auf den Kollegen auszuführen, sodass er hierdurch den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen hatte. Auch wenn, so das Gericht, die Klärung eines Streits über betriebliche Pflichten durchaus im betrieblichen Interesse liegen könne, ging es dem Kläger hier ausschließlich darum, den Kollegen zu verletzen; dies könne unter keinen Umständen als betriebsdienlich angesehen werden.

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