Kurzbeschreibung

Hier werden die Tätigkeitsmerkmale des TVöD der Entgeltordnung / BAT gem. der Durchführungshinweise Bund v. 24.3.2014 in der aktuell gültigen Fassung abgebildet.

Hinweis

Allgemeine Vergütungsordnung[1] – Entgeltordnung.

[1] Anlage 1a zum BAT

Synopse Teil I (EG 13 - 15)

  Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
EG Teil I Entgeltordnung Teil I Anlage 1a zum BAT 2[*] 4
15

FGr. 1

Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.

Ia / 1a (ohne Aufstieg)

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe 1b Fallgruppe 1a heraushebt.
15 15

FGr. 2

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Ia / 1b (ohne Aufstieg)

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
15 15

14

FGr. 1

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

Ib / 1a (ohne Aufstieg)

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt.
14 14

FGr. 2

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

IIa / 1b → Ib / 1c (6 Jahre)

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 1 a heraushebt.
14 13
(Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ)

FGr. 3

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

Ib / 1d (ohne Aufstieg)

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.
14 14
 

IIa / 1c → Ib / 1e (6 Jahre)

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.
14 13
(Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ)
 

FGr. 4

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Ib / 1b (ohne Aufstieg)

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
14 14
13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

IIa / 1a → Ib / 2 (11 oder 15 Jahre)

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
14 13

* Die Tätigkeitsmerkmale der früheren Lohngruppen 8 mit Aufstieg nach 8a und 9 sind als spezielle Tätigkeitsmerkmale in den Teilen III bis VI der Entgeltordnung vereinbart worden.

[*] Angaben nach erfolgtem Aufstieg

Synopse Teil I Entgeltordnung (EG 9b – 12)

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil I Entgeltordnung Teil...

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