Kurzbeschreibung
Diese Tabelle erläutert die derzeitigen Regelungen für Neueinstellungen im Bereich des Bundes.
Stufenzuordnung von Neueinstellungen im TVöD - Übersicht
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Entgeltgruppe | Norm | Geltungsbereich | Stufenzuordnung | Voraussetzungen | Bemerkung |
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E 2 - E 8 | § 16 Abs. 3 TVöD | alle Beschäftigten | max. Endstufe | Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. | |
Stufe 2 bei mind. 1 Jahr einschlägiger Berufserfahrung (auch bei priv. Arbeitgebern) | |||||
Stufe 3 ff. bei entsprechenden Zeiten vorheriger Berufserfahrung, wenn
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E 9 - E 15 | § 16 Abs. 2 TVöD | alle Beschäftigten | "zwingend Stufe 1" | Grundsatz: Neueinstellungen werden zwingend der Stufe 1 zugeordnet. | Ergänzt durch übertarifliche Regelungen in Rundschreiben |
Ausnahme: einschlägige Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr beim Bund, dann bis max. Endstufe. | |||||
RdSchr. 6.9.2006 | alle Beschäftigten | max. Stufe 4 | Anerkennung auch von Zeiten außerhalb des Bundes Voraussetzungen im begründeten Einzelfall:
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Behörden entscheiden in eigener Zuständigkeit | |
E 9 - E 15 | RdSchr. 10.10.2005 | IT-Fachkräfte | max. Stufe 3 | Voraussetzung ist lediglich die Erforderlichkeit; keine Anknüpfung an (einschlägige) Berufserfahrung. Für die Haltung von IT-Personal auch Zuordnung bis zur Stufe 4 möglich. | Pflicht zur jährlichen Meldung |
RdSchr. 30.11.2006 | Fachkräfte Forschungs- einrichtungen | max. Endstufe | In Forschungseinrichtungen mit einem Forschungsanteil von mind. 10 v.H. können förderliche Zeiten angerechnet werden. Gilt für Wissenschaftler und sonstige Beschäftigte, die bei Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. | ||
Einzelantrag übertariflich | alle Beschäftigten | Endstufe | Einzelfallprüfung | Zustimmung BMF erforderlich |
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