Kurzbeschreibung

Diese Tabelle erläutert die derzeitigen Regelungen für Neueinstellungen im Bereich des Bundes.

Stufenzuordnung von Neueinstellungen im TVöD - Übersicht

Entgeltgruppe Norm Geltungsbereich Stufenzuordnung Voraussetzungen Bemerkung
E 2 - E 8 § 16 Abs. 3 TVöD alle Beschäftigten max. Endstufe Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.  
Stufe 2 bei mind. 1 Jahr einschlägiger Berufserfahrung (auch bei priv. Arbeitgebern)

Stufe 3 ff. bei entsprechenden Zeiten vorheriger Berufserfahrung, wenn

  1. zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich,
  2. Tätigkeit für vorgesehene Tätigkeit förderlich.
E 9 - E 15 § 16 Abs. 2 TVöD alle Beschäftigten "zwingend Stufe 1" Grundsatz: Neueinstellungen werden zwingend der Stufe 1 zugeordnet. Ergänzt durch übertarifliche Regelungen in Rundschreiben
Ausnahme: einschlägige Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr beim Bund, dann bis max. Endstufe.
RdSchr. 6.9.2006 alle Beschäftigten max. Stufe 4

Anerkennung auch von Zeiten außerhalb des Bundes

Voraussetzungen im begründeten Einzelfall:

  1. einschlägige förderliche Berufserfahrung, d.h. bisherige und neue Tätigkeiten müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau gleichartig und gleichwertig sein, und
  2. zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich, d.h. Personalbedarf kann anders quantitativ oder qualitativ nicht abgedeckt werden
Behörden entscheiden in eigener Zuständigkeit
E 9 - E 15 RdSchr. 10.10.2005 IT-Fachkräfte max. Stufe 3 Voraussetzung ist lediglich die Erforderlichkeit; keine Anknüpfung an (einschlägige) Berufserfahrung. Für die Haltung von IT-Personal auch Zuordnung bis zur Stufe 4 möglich. Pflicht zur jährlichen Meldung
RdSchr. 30.11.2006 Fachkräfte Forschungs- einrichtungen max. Endstufe In Forschungseinrichtungen mit einem Forschungsanteil von mind. 10 v.H. können förderliche Zeiten angerechnet werden. Gilt für Wissenschaftler und sonstige Beschäftigte, die bei Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.  
Einzelantrag übertariflich alle Beschäftigten Endstufe Einzelfallprüfung Zustimmung BMF erforderlich

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