BAG, Urteil v. 21.12.2017, 6 AZR 790/16

Die Stufenregelung in § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L ist zulässig.

Sachverhalt

Der Kläger, staatlich geprüfter Techniker, war vom 1.5.2010 bis zum 31.8.2016 bei dem beklagten Land beschäftigt. Der TV-L und der TVÜ-L fanden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

Zunächst war der Kläger gem. § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-L i. V. m. Anlage 4 Teil A TVÜ-L in die EG 8 TV-L eingruppiert. Seit dem 1.5.2011 wurde er nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 TV-L vergütet. Nachdem zum 1.1.2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft trat, beantragte der Kläger gem. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L die Eingruppierung nach § 12 TV-L in einer höheren EG. Mit Schreiben vom 15.8.2012 teilte ihm das beklagte Land dann auch seine Eingruppierung in die EG 9 Fallgruppe 2 Stufe 2 TV-L (gemäß Teil II 22.2.) rückwirkend zum 1.1.2012 mit. Hiernach wurde der Kläger – aufgrund der für diese Fallgruppe verlängerten Stufenlaufzeit der Stufe 2 von 5 Jahren – bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergütet.

In den Jahren 2013 und 2014 stellte das beklagte Land weitere staatlich geprüfte Techniker ein. Diese wurden aufgrund der Anerkennung ihrer bei anderen Arbeitgebern erworbenen einschlägigen Berufserfahrung gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Stufe 3 TV-L vergütet. Auf eine Berücksichtigung der vorherigen beruflichen Tätigkeit dieser Beschäftigten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L oder eine Vorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L hat sich das beklagte Land nicht berufen. Mit Schreiben vom 17.6.2015 forderte der Kläger für die Zeit ab dem 1.12.2014 ebenfalls eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-L. Nachdem das beklagte Land dies ablehnte, erhob der Kläger Klage. Er brachte vor, dass auch wenn die vom beklagten Land vorgenommene Stufenzuordnung den tariflichen Vorgaben entsprachen, sie jedoch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da er ohne Rechtfertigung schlechtergestellt sei als die nach ihm bei derselben Behörde eingestellten Techniker; denn diese hätten für dieselbe Tätigkeit eine höhere Vergütung erhalten, obwohl sie kürzer beschäftigt gewesen seien. Eine solche Benachteiligung überschreite nach Auffassung des Klägers den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Er habe deshalb Anspruch auf eine Vergütung in gleicher Höhe wie die neu eingestellten Techniker.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das BAG führte hierzu aus, dass die Tarifvertragsparteien mit § 29a TVÜ-L eine umfassende Regelung der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L vorgenommen hätten und insbes. die Stufenzuordnung hierbei detailliert geregelt worden sei. Im Falle eines Antrags eines Mitarbeiters auf Höhergruppierung aufgrund der neuen EO-TV-L richte sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach der Spezialvorschrift des § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder, wonach – auch ohne eine Veränderung der Tätigkeit – die Regelungen für Höhergruppierungen gem. § 17 Abs. 4 TV-L Anwendung fänden. Und nach dieser Vorschrift beginne, so das BAG, die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung werde somit nicht berücksichtigt; denn die Stufen seien auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen, nur die in dieser gewonnene Berufserfahrung werde durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert. Obwohl diese Überlegung grds. die Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht tragen könne, haben die Tarifvertragsparteien in § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder ohne Einschränkung auf § 17 Abs. 4 TV-L Bezug genommen und damit auch auf § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich hier nicht um die analoge Anwendung einer Tarifnorm, sondern um eine tarifliche Regelung mittels Verweisung. Die Tarifvertragsparteien hätten hierdurch ausdrücklich die Entscheidung getroffen, dass auch bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder i. V. m. § 12 TV-L die vorher in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten ("Restlaufzeiten") nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet werden. Es sei natürlich, so das Gericht, nicht zu verkennen, dass die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Neueinstellung zu einer Zuordnung in die Stufe 3 schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses führen und es somit in der Konsequenz zu der vom Kläger angeführten Situation kommen könne, in der ein übergeleiteter Beschäftigter für dieselbe Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe bei identischer Berufserfahrung aufgrund einer niedrigeren Stufenzuordnung weniger Vergütung erhalte als ein neu eingestellter Beschäftigter. Diese Ungleichbehandlung lasse jedoch nicht darauf schließen, dass das Regelungssystem der Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung nach § 29a TVÜ-Länder lüc...

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