Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen), sind seit dem 1.7.2020 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und damit kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Diese Neuregelung stellt sicher, dass Auszubildende in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen unabhängig vom konkreten Ausbildungsberuf dann in die Sozialversicherungspflicht einbezogen sind, wenn ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird und Anspruch auf Ausbildungsvergütung auch während der Phasen der schulischen Ausbildung besteht. Diese Regelungen gelten nicht nur für Auszubildende in Gesundheitsberufen, sondern erfassen auch Auszubildende in vergleichbaren schulischen Einrichtungen (z. B. die Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher).

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