2.3.1 Schnupperwochen

Während der Schulzeit an allgemeinbildenden Schulen wird häufig ein Praktikum (meistens 1 bis 2 Wochen) bei privaten oder staatlichen Arbeitgebern durchgeführt. Durch dieses Praktikum kommt kein Arbeitsverhältnis zustande. Als Beschäftigung gelten solche Praktika ebenfalls nicht, da während dieser "Schnupperwochen" keine beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen erworben werden, sondern lediglich ein erster Eindruck der Arbeitswelt gewonnen wird. Dieses Praktikum ist als Gegenstand des schulischen Unterrichts zu verstehen (Projektwochen). Sozialversicherungspflicht kommt also nicht zustande.

2.3.2 Fachoberschulen/Fachschulen

Das Praktikum der Schüler der Fachoberschulen kann nicht für sich allein, sondern nur als Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule beurteilt werden, die die Klassen 11 und 12 umfasst. Im Rahmen dieser Gesamtausbildung überwiegt der fachtheoretische Unterricht. Die Schüler der Fachoberschule sind daher auch während der fachpraktischen Ausbildung kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei, selbst dann, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Auch für Schüler von Fachschulen, wenn sie während des Schulbesuchs – maßgebend sind hierbei Beginn und Ende des Schulbesuchs im schulrechtlichen Sinn – ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

2.3.3 Praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge

Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen), sind seit dem 1.7.2020 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und damit kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Diese Neuregelung stellt sicher, dass Auszubildende in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen unabhängig vom konkreten Ausbildungsberuf dann in die Sozialversicherungspflicht einbezogen sind, wenn ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird und Anspruch auf Ausbildungsvergütung auch während der Phasen der schulischen Ausbildung besteht. Diese Regelungen gelten nicht nur für Auszubildende in Gesundheitsberufen, sondern erfassen auch Auszubildende in vergleichbaren schulischen Einrichtungen (z. B. die Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher).

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