Für mehr als geringfügige Beschäftigungen, die von Schülern allgemeinbildender Schulen ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach sind diese Beschäftigungen grundsätzlich kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Versicherungsfreiheit kann nur bestehen, wenn die Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt wird.

In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler allerdings immer versicherungsfrei. Nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 SGB III sind nämlich Arbeitnehmer, die während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung ausüben, arbeitslosenversicherungsfrei; dies gilt nur dann nicht, wenn die schulische Einrichtung der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient.

Arbeitslosenversicherungsfreiheit kann sich danach ergeben für Schüler von Grund-, Haupt-, Real-, Gesamtschulen, Gymnasien oder gleichwertigen Schulen, die zu demselben staatlich anerkannten Schulabschluss führen, nicht aber für Schüler von Abend- oder Volkshochschulen.

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