Steuerrechtlich sind Studenten immer Arbeitnehmer, gleichgültig ob sie über einen längeren Zeitraum in geringem Umfang, während den Semesterferien im Vollerwerb oder im Rahmen eines Praktikums gegen Vergütung beschäftigt sind. Ihr Arbeitslohn unterliegt deshalb dem Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen. Handelt es sich um eine – im Sinne des Steuerrechts – kurzfristige Beschäftigung oder liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, kann die Lohnsteuer auch pauschal mit 25 %, 20 % oder 2 % des Arbeitslohns erhoben werden. Möchte der Arbeitgeber von der Möglichkeit der pauschalen Versteuerung keinen Gebrauch machen oder liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, ist der Student zur Vorlage der Steuerkarte verpflichtet. Der Arbeitgeber darf nicht deswegen vom Lohnsteuerabzug absehen, weil der Student nach Ablauf des Jahres in der Mehrzahl der Fälle die einbehaltene Lohnsteuer wieder zurückerstattet erhält. Zum Zwecke der Zurückerstattung muss der Student einen Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung stellen.

Da eine Lohnsteuer-Nacherhebung durch das Finanzamt nach Ablauf des Jahres grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn sich bei Anwendung der Lohnsteuer-Jahrestabelle eine Steuer ergibt, dürfte eine haftungsweise Inanspruchnahme des Arbeitgebers für zu wenig erhobene Lohnsteuer im Normalfall nicht in Betracht kommen.

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