Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Studenten beschäftigt werden. Versicherungsfreiheit kann – wie bei anderen Arbeitnehmern auch – bestehen, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. Das für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (im Folgenden beschriebene) geltende "Werkstudentenprivileg" findet erst dann Anwendung, wenn die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt und deshalb sozialversicherungspflichtig werden würde.

Studenten sind in Beschäftigungen während ihres Studiums kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie als

  • ordentlich Studierende einer Hochschule
  • gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und
  • das Studium im Vordergrund steht.

In der Rentenversicherung sind beschäftigte Studenten nur dann versicherungsfrei, wenn ihre Beschäftigung im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung (Befristung auf maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) ausgeübt wird. Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteigt nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR; bis zum 31.12.2023 520 EUR) ausgeübt, besteht zwar Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, aber Rentenversicherungspflicht. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Student auf seinen Antrag hin befreien lassen; der entsprechende Antrag ist beim Arbeitgeber zu stellen.

 
Hinweis

Übergangsregelung

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 30.9.2022 bis zum 31.12.2023 zwischen 450,01 EUR und 520 EUR betrug, galt eine Übergangsregelung, wonach bis längstens 31.12.2023 Sozialversicherungspflicht bestand..

Allerdings ist eine geringfügige Beschäftigung für den Arbeitgeber recht teuer; es fallen nämlich in aller Regel pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung i. H. v. (13 % + 15 % =) 28 %, ggf. weitere 2 % Pauschalsteuer, des Arbeitsentgelts an.

Deshalb empfiehlt es sich, Studenten zwar mehr als geringfügig entlohnt, aber nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich zu beschäftigen. In diesem Fall besteht nur Rentenversicherungspflicht, was zur Folge hat, dass die zu zahlenden Beiträge (zzt. 18,6 % vom Arbeitsentgelt) vom Arbeitgeber und vom Studenten jeweils zur Hälfte zu tragen sind. Hier wird der Arbeitgeber also nur mit (18,6 % : 2 =) 9,3 % des Arbeitsentgelts belastet. Diese Regelung ist innerhalb und außerhalb der Semesterferien anzuwenden.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind die Möglichkeiten einer Versicherungsfreiheit weiter als in der Rentenversicherung gefasst. Auch hier kann Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen (geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung) Beschäftigung bestehen. Werden die Grenzen einer geringfügig entlohnten bzw. kurzfristigen Beschäftigung überschritten, besteht auch noch dann Versicherungsfreiheit, wenn diese Personen nach ihrem Erscheinungsbild als ordentlich Studierende angesehen werden; dies ist dann der Fall, wenn eine wissenschaftliche Ausbildung an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule erfolgt und Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

 
Wichtig

Für Studenten, die für ein oder mehrere Semester beurlaubt werden, gilt das Studentenprivileg nicht. Daher kann für eine während dieser Zeiten ausgeübte Beschäftigung keine Versicherungsfreiheit bestehen.

Die Eigenschaft des ordentlich Studierenden beginnt mit der Einschreibung und endet – sofern das Studium ordnungsgemäß abgeschlossen wird – mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfung durch das Prüfungsamt bzw. die Hochschule offiziell unterrichtet worden ist.

 
Hinweis

Nachweispflicht des Arbeitgebers

Der Nachweis des Prüfungsamtes bzw. der Hochschule über die Unterrichtung des Prüfungsteilnehmers ist den Entgeltunterlagen beizufügen.

Voraussetzung für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit ist, dass es sich um ordentlich Studierende handelt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG dann der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist – sofern die Entgeltgrenze einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschritten wird – dabei ohne Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Frank Furt übt neben seinem Studium eine unbefristete Beschäftigung aus. Die Wochenarbeitszeit beträgt 14 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt 800 EUR.

Es besteht aufgrund der Beschäftigung Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, da die Beschäftigung den Studenten nicht mehr als 20 Wochenstunden in Anspruch nimmt (= Werkstudentenprivileg). In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung nicht geringfügig ist und eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich ist.

Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben,...

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