Ärzte haben keinen Anspruch auf einen Strukturausgleich. Dies beruht darauf, dass für diese Berufsgruppe in § 12.1 TVöD-K (= § 51 BT-K) bzw. § 16 TV-Ärzte/VKA eine eigene Entgeltordnung enthalten ist, die die Eingruppierung der vorhandenen sowie der neu eingestellten Ärzte regelt, sodass für einen Exspektanzenschutz keine Notwendigkeit besteht. In § 10 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA ist ausdrücklich geregelt, dass ein Strukturausgleich nicht vereinbart ist.

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