BAG, Urteil v. 14.8.2018, 1 AZR 287/17

Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten.

Sachverhalt

In den Jahren 2015 und 2016 wurde im Betrieb des Klägers, der bei dem Beklagten, ein Einzelhandelsunternehmen, als Verkäufer tätig ist, aufgrund eines Aufrufs von ver.di an mehreren Tagen bestreikt. Ziel war es, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie in Höhe von zunächst 200 EUR brutto pro Streiktag (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) und in einem 2. betrieblichen Aushang i. H. v. 100 EUR brutto. Der Kläger beteiligte sich am Streik und legte somit an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage hat er dann jedoch die Zahlung von Prämien – insgesamt 1.200 EUR brutto – verlangt. Er stütze sich hierbei auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass ein bestreikter Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt sei, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Es führte hierzu aus, dass in der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten liege, diese jedoch aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt sei; denn der Arbeitgeber wolle mit der freiwilligen Sonderleistung betriebliche Ablaufstörungen verhindern und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Die Streikbruchprämie war auch nicht unverhältnismäßig; zum einen gelte für beide sozialen Gegenspieler Kampfmittelfreiheit, sodass es sich hier um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers handele; die ausgelobte Streikbruchprämie war vorliegend auch nicht unangemessen.

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