Vom verstorbenen Beschäftigten getätigte Auslagen sind an die Erben auszuzahlen, da auch dies ein nach § 1922 Abs. 1 BGB übergegangener vermögensrechtlicher Anspruch ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge