Das Jubiläumsgeld wird mit Vollendung der entsprechenden Beschäftigungszeit fällig. Ist der Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt schon längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt, zahlen einige Arbeitgeber das Jubiläumsgeld erst, wenn der Beschäftigte die Arbeit wieder aufnimmt. Verstirbt der Beschäftigte nach dem Jubiläum aber vor Wiederaufnahme der Arbeit, steht das Jubiläumsgeld, das ja schon zu Lebzeiten des Beschäftigten hätte gezahlt werden müssen, den Erben zu.

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