Verstirbt der Beschäftigte, so ist das Entgelt bis zum Sterbetag abzurechnen und zu prüfen, ob den Hinterbliebenen das Sterbegeld zusteht. Zu entscheiden ist weiter, ob Urlaubsabgeltung zu leisten ist. Dem Beschäftigten überlassene Arbeitsmittel sind zurückzufordern.
§ 20, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 TVöD; § 11 BUrlG; § 1 Abs. 1 LStDV, § 19 Abs. 2 EStG, R 19.8 LStR, § 14 Abs. 1 SGB IV; EuGH, Urteil v. 12.6.2014, C-118/13.
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