LAG Nürnberg, Urteil v. 27.5.2020, 2 Sa 1/20

Leitsatz (amtlich)

Bietet der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige eine "zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team", so liegt hierin eine Tatsache, die eine Benachteiligung des nicht eingestellten 61-jährigen Bewerbers wegen des Alters nach § 22 AGG vermuten lässt.

Sachverhalt

Der Kläger, ein 61-jähriger Diplomkaufmann, ist seit 1996 im SAP-Bereich tätig und verfügt in diesem Bereich über diverse Zertifizierungen und Ausbildungen. Die Beklagte, ein Unternehmen des Nahrungsmittelgroßhandels, veröffentlichte im März 2019 eine Stellenanzeige, in welcher es u. a. hieß, dass man "zukunftsorientierte, kreative Mitarbeiter in einem jungen, hoch motivierten Team" suche. Hierauf bewarb sich der Kläger erfolglos. Er klagte nun auf Entschädigung nach dem AGG, da er sich durch die die Formulierung "junges, hoch motiviertes Team" wegen seines Alters diskriminiert sah.

Die Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Kläger aufgrund Diskriminierung wegen des Alters ein Anspruch auf eine Entschädigung i. H. v. 2 Monatsgehältern, insgesamt rd. 6.700 EUR habe.

Es führte hierzu aus, dass die Stellenanzeige vermuten lasse, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei, da die Formulierung, wonach den Bewerbern ein "junges, hoch motiviertes Team" geboten werde, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters gem. § 3 Abs. 1 AGG darstelle. Zum einen seien die beschriebenen Begriffe wie "jung" und "hochmotiviert" Eigenschaften, die grundsätzlich jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben werden. Zudem sei nach Auffassung des Gerichts der Begriff "hochmotiviert" vergleichbar mit dem Begriff "dynamisch". Durch die Verwendung dieser Begriffe werde signalisiert, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert seien. Des Weiteren, so das LAG, könne solch eine Formulierung nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer suche, der in das Team passe und somit ebenfalls jung und hochmotiviert sei.

Was die Höhe der Entschädigung betraf, entschied das Gericht, dass dem Kläger nicht 3, sondern nur 2 Monatsgehälter zustehen, weil er nicht dargelegt hatte, dass er ohne diese Benachteiligung die Stelle tatsächlich bekommen hätte.

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