Die Regelungen zum Entgelt und zur Eingruppierung finden auf alle Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes Anwendung, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppiert sind.

Für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes im Geltungsbereich des TVöD-V bzw. des TVöD-B ergibt sich dies unmittelbar aus Nr. 3 Abs. 1 des Abschnitts D.12 der Anlage D zum TVöD-V bzw. aus § 12.2 Abs. 1 TVöD-B. Bei Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes im Geltungsbereich des TVöD-K, des TVöD-S, des TVöD-F bzw. des TVöD-E (z. B. in einem Betriebskindergarten) finden diese Regelungen aufgrund der Verweisung in § 36 Abs. 2 der jeweiligen durchgeschriebenen Fassung Anwendung.

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