Die am 14.10.2009 abgeschlossenen Redaktionsverhandlungen sind in mehreren Änderungstarifverträgen vom 27.7.2009 (dem Datum des Einigungspapiers) umgesetzt worden, nämlich im
- Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVöD,
- Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum BT-V,
- Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BT-B,
- Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-VKA.
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass damit die am 31.3.2008 in Potsdam getroffene Absprache, nach Abschluss der Tarifrunde 2008 übergangsweise insbesondere die Eingruppierung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ohne Präjudizwirkung für die Verhandlung der Entgeltordnung zu vereinbaren, erledigt ist (vgl. hierzu Ziffer 5 am Ende).
Die Änderungstarifverträge zum BT-V und BT-B enthalten
- die neuen S-Entgelttabellen,
- die von den allgemeinen Regelungen des TVöD für die S-Entgelttabelle abweichenden Stufenlaufzeiten,
- die für bestimmte Entgeltgruppen abweichende Anzahl der Stufen,
- die Eingruppierungsmerkmale sowie
- die Regelungen zum Gesundheitsschutz
für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die im Geltungsbereich des BT-V bzw. BT-B tätig sind.
Für außerhalb des Geltungsbereichs des BT-V bzw. BT-B Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (z. B. in Krankenhäusern oder in einem Betriebskindergarten von Arbeitgebern der anderen Sparten des TVöD) kommen nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVöD gemäß § 36 (VKA) Abs. 2 TVöD die S-Entgelttabelle, die von den allgemeinen Regelungen des TVöD abweichenden Stufenlaufzeiten und (für bestimmte Entgeltgruppen) Endstufen sowie die Eingruppierungsmerkmale gleichfalls zur Anwendung,
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-VKA sind in § 28a TVÜ-VKA insbesondere die zur Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Entgelttabelle getroffenen Regelungen vereinbart worden.
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